(EuGH, Urt. v. 17.5.2023 – C-97/22) • Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rats und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rats sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rats und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rats sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat. Hinweis: Hintergrund der Entscheidung war, dass das vorlegende Gericht sich fragte, ob dies gegen das als anerkannter Grundsatz des Unionsrechts anerkannte Verbot ungerechtfertigter Bereicherung verstößt, wenn der Verbraucher sein Widerrufsrecht erst nach Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags ausübt. Zu den Folgen einer fehlenden Widerrufsbelehrung und möglichem Honorarverlust bei Anwaltsverträgen hat der BGH mehrfach entschieden, s. dazu BGH, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303; BGH, Urt. v. 19.11.2020 – IX ZR 133/19, ZAP EN-Nr. 21/2021 [Ls.]; zu EuGH, Urt. v. 17.5.2023 – C-97/22: s. auch Holling, demnächst in ZAP 2023.

ZAP EN-Nr. 520/2023

ZAP F. 1, S. 798–798

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