Die zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung anzuordnende Maßnahme muss geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein (vgl. BGH, FamRZ 2017, 212). Jeder Eingriff in das Elternrecht muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Kann der Gefahr einer Kindeswohlgefährdung durch eine umfassende Sorgerechtsvollmacht begegnet werden, so kann sie nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2022, 115 in Anlehnung an BGH, FamRZ 2020, 1171) als vorrangige Schutzmaßnahme auch in einem Verfahren nach § 1666 BGB eine Übertragung des Sorgerechts entbehrlich machen. Wie im Verfahren nach § 1671 BGB stellt sich die Frage, ob ein Entzug auch nur von Teilen der elterlichen Sorge bei erteilter Sorgerechtsvollmacht eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz standhaltende Maßnahme darstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Konstellation von fortbestehender elterlicher Sorge qualitativ im Verhältnis zum Sorgerechtsentzug nicht nachteilbehafteter ist, weil es dann an der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Elterngrundrecht fehlt.

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