(BGH, Urt. v. 22.6.2022 – VIII ZR 356/20) • Die vom Land Berlin erlassene Kündigungsschutzklauselverordnung i.S.d. § 577 Abs. 2 BGB ist wirksam. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verordnung "gleich ganz Berlin" zu einem Gebiet erklärt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Eine derartige Gebietsausweisung hält sich i.R.d. dem Verordnungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraums. Sie verstößt dabei nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und kann sich auch auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen. Auch wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie den beabsichtigten Schutz der Mieter vor dem Verlust ihrer Wohnung in ein angemessenes Verhältnis mit den Interessen der Vermieter stellt.
ZAP EN-Nr. 506/2022
ZAP F. 1, S. 821–821
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