(BGH, Beschl. v. 18.5.2022 – XII ZB 325/20) • Das mietfreie Wohnen hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kindesunterhalts. Die kostenfreie Zurverfügungstellung von Wohnraum ist vorrangig im unterhaltsrechtlichen Verhältnis zwischen den Eltern auszugleichen. Ein unterhaltsrechtlicher Ausgleich kann auch derart erfolgen, dass der Betreuungselternteil keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend machen kann, da nach der Zurechnung des vollen Wohnwerts keine auszugleichende Einkommensdifferenz zwischen den Eltern mehr besteht. Eltern haben die Möglichkeit, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Wohnungskosten durch den Naturalunterhalt des Barunterhaltspflichtigen abgedeckt werden. Für die Erfüllung des Barunterhaltsanspruchs i.S.d. § 362 BGB im Rahmen einer solchen Vereinbarung obliegt dem Barunterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast. Vor Bestimmung der Haftungsquote für den anteiligen Mehrbedarf ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils der Barunterhaltsbedarf der Kinder nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzgl. des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds sowie abzgl. des vom Kindesvater geleisteten Barunterhalts abzuziehen. In der verbleibenden Höhe hat der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt den restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt zu leisten. Hinsichtlich der verbleibenden Kindergeldhälfte, die der betreuende Elternteil erhält, erfolgt keine einkommenserhöhende Berücksichtigung.

ZAP EN-Nr. 520/2022

ZAP F. 1, S. 824–825

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