(OLG Schleswig, Beschl. v. 3.5.2021 – 6 W 5/21) • Bei Verstößen gegen § 13 Abs. 4 UWG n.F. (Informationspflichten) reicht es aus, wenn der Schuldner eine einfache Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen abgibt. Hierdurch wird die Wiederholungsgefahr beseitigt und einem Unterlassungsanspruch gem. § 8 UWG die Grundlage entzogen. Dies ist – so der Senat – mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 der RL 2005/29 EG vereinbar. Hinweis: Nach § 13a Abs. 2 UWG n.F. haben Mitbewerber bei erstmaliger Abmahnung von Verstößen gegen Informationspflichten nach § 13 Abs. 4 UWG keinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen, wenn der Abgemahnte i.d.R. weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Bestimmung ist im System des gewerblichen Rechtsschutzes neu. Hierdurch wird der Grundsatz durchbrochen, dass die bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht indizierte Wiederholungsgefahr allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann, weil einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen die Ernsthaftigkeit fehle. Dies gilt allerdings nicht für sämtliche Wettbewerbsrechtsverletzungen, sondern nur für Verstöße gegen Informationspflichten (§ 13 Abs. 4 UWG n.F.). Die Regelung gilt außerdem nur für Abmahnungen von Mitbewerbern und nicht von qualifizierten Wirtschaftsverbänden. In Ansehung der geänderten Gesetzeslage überzeugt die Entscheidung des OLG Schleswig.

ZAP EN-Nr. 457/2021

ZAP F. 1, S. 791–791

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