Nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB tritt die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist, der ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt erbringen könnte. Der barunterhaltspflichtige Elternteil ist in solchem Falle nur mit dem, seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigenden, Betrag zur Leistung verpflichtet.

  • Das OLG Karlsruhe (FamRB 2021, 272 m. Hinw. Bömelburg) stellt klar, dass auch der betreuende Elternteil ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter ist, wenn ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltsplicht ein erheblicher finanzielles Ungleichgeweicht zwischen den Eltern entstünde. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2013, 1558) ist die Grenze für das Entfallen der Barunterhaltsplicht desjenigen Elternteils, der das wesentlich geringere Einkommen hat, bei einer Quote von etwa 1 zu 3 anzusehen.
 

Hinweis:

Die Grenze ist nicht schematisch anzuwenden, sondern wertend nach den Umständen des Einzelfalles. Beweispflichtig für die Voraussetzungen ist derjenige Elternteil, der sich auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht beruft.

  • Das OLG Dresden (FamRZ 2021, 932) folgt der h.M., dass die Ersatzhaftung der Großeltern nicht erst dann eintritt, wenn die Eltern den notwendigen Selbstbehalt unterschreiten. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach es für den Ausschluss der erweiterten Haftung ausreicht, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil einen anderen unterhaltspflichtigen Verwandten nachweist.

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