Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht aus, kann der geschiedene Ehegatte gem. § 1573 Abs. 2 BGB, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

Das OLG Brandenburg (FamRZ 2021, 357) erläutert den Unterschiedsbetrag dahin, dass er sich ermittelt aus dem Unterschied zwischen dem geringeren, tatsächlich erzielten oder erzielbaren Einkommen des bedürftigen Ehegatten und dem unterhaltsrelevanten höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten. Soweit der unterhaltsbedürftige seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, ist die Höhe des Aufstockungsunterhalts unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens maßgebend.

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