Gemäß § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung des Betroffenen bereit ist. Den Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung hat das Betreuungsgericht auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten.

Der BGH (FamRZ 2020, 628 = MDR 2020, 414 = FuR 2020, 307 m. Hinw. Soyka) weist darauf hin, dass der Vorrang nur zum Tragen kommt, wenn hierfür eine geeignete Person zur Verfügung steht. § 1897 BGB und nicht § 1908b Abs. 1 BGB ist auch dann maßgebend, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden ist.

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