Im Hinblick auf den Wegfall der Grundlage der gesetzlichen Zuweisung der Vertretungsbefugnis nach § 1629 Abs. 2 BGB bei Einrichtung des Wechselmodells stellt das OLG Brandenburg (FamRZ 2020, 344 im Anschluss an BGH FamRZ 2013, 1565) klar, dass mit Einrichtung des Wechselmodells sowohl die Befugnis zur Geltendmachung des laufenden wie auch des rückständigen Kindesunterhalts entfällt, da damit die Grundlage für die gesetzliche Zuweisung entfällt.

 

Hinweis:

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2014, 917; vgl. auch: OLG Celle NJW 2020, 1231) wird im Fall eines Wechselmodells entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich oder ist einem Elternteil gem. § 1618 BGB die Befugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts zu übertragen.

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