Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Keine Befugnis des vormaligen Verfahrensstandschafters zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts nach Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft wegen Einrichtung eines Wechselmodells

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB entfallen mit Einrichtung eines Wechselmodells.

2. Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 6; MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, BGB § 1629 Rn. 83; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 BGB, Rn. 19b, jew. m.w.N.).

 

Verfahrensgang

AG Nauen (Aktenzeichen 24 F 117/18)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 06.06.2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Antragstellerin begehrt als Verfahrensstandschafterin rückständigen Kindesunterhalt aus 2018 vom Antragsgegner, ihrem vom ihr getrennt lebenden Ehemann und erbittet Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen einen antragsabweisenden Beschluss des Amtsgerichts.

Sie hat geltend gemacht, bis zur Einrichtung eines Wechselmodels am 01.01.2019 ein gemeinsames Kind der Beteiligten in der früheren Ehewohnung im Haus des Antragsgegners, das auch dieser weiter bewohnt hat, überwiegend betreut zu haben.

Das Amtsgericht hat ihren Antrag mangels Aktivlegitimation (§ 1629 BGB) abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht sie geltend, das Amtsgericht habe die Betreuungsverhältnisse zwischen Februar und Dezember 2018 falsch beurteilt.

2. Verfahrenskostenhilfe für ihre Beschwerde kann der Antragstellerin nicht bewilligt werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 117, 119 Abs. 1 S 1 ZPO).

Schon ihre Hilfsbedürftigkeit (§ 114 Abs. 1 ZPO) ist nicht feststellbar. Das von ihr nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzende Vermögen umfasst einen Verfahrenskostenvorschussanspruch gegen ihren Ehemann nach § 1360a Abs. 4 BGB (vgl. Senat FamRZ 2019, 1154). Zu den persönlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Bestimmungen zählen alle Familiensachen nach § 111 FamFG (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, § 6 Rn. 34). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin zum Einkommen des Antragsgegners drängen sich die Voraussetzungen eines - erforderlichenfalls auch im Wege einer einstweiligen Anordnung geltend zu machenden - Verfahrenskostenvorschussanspruchs unabweisbar auf.

Zudem fehlt der Beschwerde die Erfolgsaussicht (§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO). Der für die von der Antragstellerin beanspruchte Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB erforderliche Schwerpunkt der Kinderbetreuung (vgl. § 1626 Abs. 2 S 2 BGB) ist nach ihrem eigenen Vorbringen jedenfalls mit Einrichtung eines Wechselmodells entfallen (vgl. 187). Mit dem Wegfall der Voraussetzungen einer Verfahrensstandschaft entfällt die Befugnis zur Geltendmachung laufenden wie rückständigen Kindesunterhalts (vgl. BGH FamRZ 2013, 1378 Rn. 6; MüKoBGB/Huber, 7. Aufl. 2017, BGB § 1629 Rn. 83; Döll in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1629 BGB, Rn. 19b, jew. m.w.N.).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

3. Der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Er wird nicht vor Ablauf von zwei Wochen entscheiden und stellt anheim, die Beschwerde innerhalb dieser Frist kostenschonend zurückzunehmen.

Verfügung

1. Beschluss vom 17.09.2019 hinausgeben an:

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin ... zustellen

Verfahrensbevollmächtigter des Beschwerdegegners ... formlos

2. Wiedervorlage 2 Wochen

 

Fundstellen

Haufe-Index 13472561

NJW 2019, 8

FamRZ 2020, 344

FuR 2020, 56

NJW-RR 2019, 1473

FF 2019, 465

NJW-Spezial 2019, 740

NZFam 2019, 968

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