• Im Anschluss an den BGH (FamRZ 2018, 681) hat das OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 584) betont, dass der Aufwand für die private Krankenversicherung eines minderjährigen Kindes für dieses keinen Mehrbedarf darstellt, sondern zu den vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragenden laufenden Elementarkosten gehört.
  • Auch die laufenden Kosten einer Nachmittagsbetreuung sind nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (FamRZ 2020, 584 im Anschluss an BGH FamRZ 2018, 23) kein Mehrbedarf, soweit die Notwendigkeit einer besonderen pädagogisch orientierten Betreuung nicht gegeben ist. Sie sind daher von dem Elternteil allein zu tragen, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

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