Der BGH (FamRZ 2020 m. Anm. Lugani = NJW 2020, 470 m. Anm. Löhnig = MDR 2020, 171= FamRB 2020, 100 m. Hinw. Clausius) hat in einer ausführlichen Entscheidung Kernfragen der §§ 1617, 1617a und 1617b BGB erläutert. Er betont die Bindungswirkung der elterlichen Namensbestimmung beim ersten Kind für die weiteren gemeinschaftlichen Kinder. Voraussetzung für den Eintritt dieser Bindungswirkung ist immer, dass die Namenswahl für das erste Kind als Entscheidung der Eltern auf der Grundlage ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge zu bewerten ist. Hat das erstgeborene Kind seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erhalten und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nicht fristgemäß aus, ist dies als bindende Willensentscheidung in Bezug auf den fortgeführten Namen anzusehen. Keine Bindungswirkung besteht für die Zeit vor Begründung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge für ein nachgeborenes Kind. Trägt das nachgeborene Kind einen abweichenden Namen, ändert sich sein Geburtsname im Moment der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge kraft Gesetzes in den Namen des erstgeborenen Geschwisterkindes.

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