Die Vertreter der deutschen Anwaltschaft haben sich in Berlin mit ihrer Forderung durchgesetzt, dass die neuen Überbrückungshilfen für kleinere und mittlere Unternehmen auch von Rechtsanwälten im Auftrag ihrer Mandanten beantragt werden dürfen. Bisher war die Antragstellung nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zulässig (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 14/2020, S. 733).

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatten hinsichtlich der seit dem 10.7.2020 abrufbaren Liquiditätshilfen kritisiert, dass die Anwaltschaft ohne jeden sachlichen Grund von der Antragstellung ausgeschlossen worden war. Zahlreiche Zuschriften von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten hätten belegt, dass der Ausschluss der Anwaltschaft ein unhaltbarer Zustand und für Mandanten eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation bedeute, erläuterte die BRAK. Die Anwaltschaft habe die Tatsache, dass Mandanten bei der Antragstellung zur Überbrückungshilfe nicht unterstützt werden konnten, als Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit und als nachhaltige und inakzeptable Störung ihrer Mandatsbeziehung empfunden. Für die Mandanten wäre es unzumutbar, sich mitten in einer Notlage einen (neuen) Steuerberater zu suchen. Und zumindest für die – auch steuerrechtlich tätigen – Anwälte hätte eine solche restriktive Regelung eine Reihe von unnötigen Mandatsverlusten nach sich gezogen.

Nun aber habe das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mitgeteilt, dass sich auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten die Corona-Überbrückungshilfen beantragen wollen, ab dem 10. August an der digitalen Online-Plattform des BMWi anmelden können. Die BRAK habe dem technischen Dienstleister des BMWi bereits eine Datenschnittstelle zur Verfügung gestellt, damit die Daten der Anwältinnen und Anwälte im digitalen Antragsprozess zur Corona-Hilfe abgerufen werden können. Ein Rechtsanwalt, der einen solchen Antrag stellen wolle, müsse jetzt einen Registrierungsprozess anstoßen, bevor Daten erfasst oder abgefragt werden könnten. Alle verwendeten Daten seien im bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis enthalten und öffentlich einsehbar.

BRAK und DAV weisen zudem darauf hin, dass das Ministerium beabsichtigt, die ursprünglich gesetzte Antragsfrist um einen Monat bis zum 30.9.2020 zu verlängern.

[Quellen: BRAK/DAV]

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