Bei einem Mietrückstand von mindestens einer Monatsmiete über einen Zeitraum von einem Monat kann ein Wohnraummietverhältnis auch ordentlich gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt werden. Jedoch obliegt auch in diesem Fall – wie in jedem Einzelfall – die Beurteilung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht nur unerheblich verletzt hat und der Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, dem Tatrichter. Allgemein verbindliche Aussagen lassen sich dazu nicht treffen (BGH MietPrax-AK § 573 BGB Nr. 70 m. Anm. Börstinghaus). Im konkreten Fall des BGH hatten die Parteien eine Monatsmiete von 1 EUR vereinbart. Das Berufungsgericht hatte für die Kündigungsrelevanz aber nicht auf die vereinbarte Miete von 1 EUR, sondern auf den objektiven Mietwert abgestellt. Die fristlose Zahlungsverzugskündigung war durch Übernahme der Mietrückstände durch das Sozialamt unwirksam geworden.

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