Mit Einführung des § 25 Abs. 2a StVG 1998 in das StVG, kann der Betroffene innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Fahrverbots durch die Abgabe seines Führerscheins selbst bestimmen (vgl. dazu Albrecht NZV 1998, 131; Hentschel DAR 1998, 138; eingehend zu § 25 Abs. 2a StVG Burhoff/Deutscher, OWi, Rn 1693 ff.). Das ist eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung in § 25 Abs. 2 StVG, wonach das Fahrverbot grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung eintritt. Die Vergünstigung des § 25 Abs. 2a StVG ist aber davon abhängig, dass gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor Begehung der Ordnungswidrigkeit und auch bis zur jeweiligen Entscheidung kein Fahrverbot angeordnet worden ist. Diese Privilegierung wird nur durch die Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen, nicht auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis (OLG Dresden DAR 1999, 222; OLG Hamm NZV 2001, 440; s. dazu Hentschel DAR 1998, 137; Deutscher NZV 2000, 110). Entscheidend für die Berechnung der 2-Jahres-Frist ist nicht der Zeitpunkt, in dem die frühere Entscheidung ergangen ist, sondern der der Rechtskraft (BayObLG VRS 96, 68; BGH NJW 2000, 2685; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 StVG Rn 30 m.w.N.). Auch dürfen im Zeitpunkt der neuen Entscheidung tilgungsreife Vorbelastungen im Rahmen des § 25 Abs. 2a StVG nicht berücksichtigt werden (KG VA 2004, 156; OLG Jena NZV 2008, 165 = VRR 2008, 352).

 

Hinweis:

Die Privilegierung des § 25 Abs. 2a StVG ist zwingend. Sie steht nicht etwa im Ermessen des Tatrichters (OLG Düsseldorf DAR 2001, 39 = NZV 2001, 89 m.w.N.).

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