(OLG Brandenburg, Urt. v. 30.3.2017 – 12 U 71/16) • Dem Auftraggeber steht bei einem Bauvertrag bis zur vollständigen Mängelbeseitigung ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich noch zu zahlenden Restwerklohns zu. Der Auftragnehmer ist daher nicht berechtigt, die Mängelbeseitigung von der Zahlung des Restwerklohns abhängig zu machen. Für eine Mängelrüge ist es ausreichend, dass die jeweiligen Mangelerscheinungen (Symptome) hinreichend genau bezeichnet werden. Damit sind zugleich auch alle Ursachen für die bezeichneten Symptome erfasst. Dies gilt selbst dann, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks das gesamte Gebäude erfasst (sog. Symptomtheorie).

ZAP EN-Nr. 498/2017

ZAP F. 1, S. 852–852

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge