(EuGH, Urt. v. 6.7.2017 – C-290/16) • Zur Preistransparenz, wie sie nach der EU-Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten verlangt wird, zählt, dass Luftfahrtunternehmen die von den Kunden für die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte geschuldeten Beträge bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen. Sie dürfen sie daher nicht – auch nicht teilweise – in den Flugpreis einbeziehen. Hinweis: Gescheitert ist damit Air Berlin mit einer Klausel in seinen AGB, wonach das Unternehmen nach Stornierung oder Nichtantritt eines Fluges durch den Reiseteilnehmer vom rückzuerstattenden Betrag ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR einbehalten darf. Die EU-Verordnung über die Durchführung von Luftverkehrsdiensten, welche den Luftfahrtunternehmen Preisfreiheit einräumt, stehe, so der EuGH, dieser Verbraucherschutzregelung nicht entgegen.

ZAP EN-Nr. 499/2017

ZAP F. 1, S. 852–852

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