In einer Entscheidung von Anfang 2016 hatte sich der BGH mit der Reichweite des RDG zu beschäftigen (Urt. v. 14.1.2016 u. Beschl. v. 3.11.2016 – I ZR 107/14; näher hierzu Henssler/Markworth ZAP F. 23, S. 1067; s. zur vorinstanzlichen Entscheidung Henssler/Deckenbrock DB 2014, 2150). Der I. Zivilsenat hat dabei auf einer ersten Stufe den Anwendungsbereich des RDG geprüft und insoweit eine weite Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG) vertreten. Erfasst sei jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, sei dabei unerheblich. Auf der zweiten Stufe sei dann zu erörtern, inwieweit sich der Dienstleister auf einen Erlaubnistatbestand berufen könne. Zu denken ist dabei vor allem an § 5 RDG, der Unternehmern in größerem Umfang als noch unter dem früheren RBerG die Möglichkeit bietet, Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit zu erbringen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Der BGH hat nunmehr aber zu Recht klargestellt, dass insbesondere die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehört. Denn ein Versicherungsmakler übernimmt nach § 59 Abs. 3 VVG gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Der Versicherungsmakler ist danach Sachwalter des (zukünftigen) Versicherungsnehmers und steht "im Lager des Kunden", eine Doppeltätigkeit des Versicherungsmaklers sowohl für den Versicherer als auch für den Versicherungsnehmer bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen ist mit diesem gesetzlichen Leitbild unvereinbar.

Zudem begründe die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers einen unzulässigen Interessenkonflikt i.S.d. § 4 RDG. Während der Versicherer eine möglichst niedrige Schadenssumme zahlen möchte, könne das vom Versicherungsmakler aufgrund seiner Haupttätigkeit zu wahrende Interesse des Versicherungsnehmers, etwa an der Vermeidung eines Rechtsstreits oder einer weiteren Belastung der Kundenbeziehung mit dem Anspruchsteller, darauf gerichtet sein, dass der Versicherer schnell eine deutlich höhere Schadenssumme leistet. Zudem sei es Teil des Pflichtenkatalogs des Versicherungsmaklers, dem Versicherungsnehmer ggf. wegen einer unbefriedigenden Schadensregulierung zu einem Wechsel des Versicherers (Umdeckung) zu raten.

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