In einem weiteren, in jeder Hinsicht begrüßenswerten Urteil zum anwaltlichen Gebührenrecht entschied der Anwaltssenat des BGH jüngst (Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ [Brfg] 42/16, ZAP EN-Nr. 517/2017), dass das Angebot einer kostenlosen Erstberatung (im Verkehrsrecht) durch eine Rechtsanwaltskanzlei berufsrechtlich zulässig ist (s. auch ZAP Anwaltsmagazin 16/2017, S. 832). Damit hat der Senat die schon bislang unter den Instanzgerichten und im Schrifttum vorherrschende Ansicht höchstrichterlich abgesichert und Rechtssicherheit geschaffen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO sei nicht gegeben, weil das RVG in § 34 Abs. 1 keine bestimmte Gebühr und damit auch keine Mindestgebühr für eine Erstberatung in außergerichtlichen Angelegenheiten vorsehe. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus § 4 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG, wonach eine in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbarte Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen muss. Die Norm setze eine gesetzlich vorgeschriebene Vergütung voraus und sei daher nicht auf den Bereich außergerichtlicher Beratung anwendbar. Sie bezwecke gerade nicht, vollständige Gebührenverzichte zugunsten einer allgemeinen Äquivalenzkontrolle außerhalb konkreter gesetzlicher Vergütungsvorgaben auszuschließen.

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