Der Gesetzgeber will vor dem Hintergrund, dass die Anwaltschaft kein Gewerbe ist, in dem Mandate "gekauft" und "verkauft" werden, vermeiden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO untersagt dem Rechtsanwalt dementsprechend, für die Vermittlung von Aufträgen einen Teil der Gebühren zu zahlen oder sonstige Vorteile zu gewähren. Dass dieses Verbot vielen vermeintlich cleveren neuen Geschäftsideen von Rechtsanwälten entgegensteht, zeigt ein aktuelles Urteil des Anwaltssenats (Urt. v. 20.6.2016 u. Beschl. v. 25.8.2016 – AnwZ [Brfg] 26/14). Danach darf ein Rechtsanwalt Kfz-Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern nicht ihre Kosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote verauslagen. Mit dieser Vorgehensweise strebe der Rechtsanwalt gerade unzulässigerweise an, dass die Dienstleister, die den ersten Kontakt mit Verkehrsunfallopfern mit spezifischem Beratungsbedarf haben, seine Kanzlei empfehlen, weshalb jeweils in einem konkreten Fall, in dem die Empfehlung zur Mandatierung des Anwalts führt, ein "sonstiger Vorteil" gewährt werde (i.E., nicht aber in der Begründung zustimmend Huff BRAK-Mitt. 2016, 237).

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