Spätestens jetzt muss die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen umgestellt werden! Die Bestimmung in einem Lebensversicherungsantrag "meine Ehefrau" ohne ausdrückliche Namensnennung wirkt nach Trennung und Scheidung weiter, und zwar auch über die Rechtskraft der Scheidung und eine evtl. neue Eheschließung hinaus. Berechtigt bleibt der Ehegatte, mit dem der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags verheiratet war. Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Fall seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll (BGH FamRZ 2007, 1005; Urt. v. 22.7.2015 – IV ZR 437/14, NJW 2015, 3303).

 

Praxishinweise:

  • Folglich muss man spätestens nach der Scheidung aktiv werden, um unliebsame Ergebnisse zu vermeiden. Die rechtskräftige Scheidung alleine ändert nichts an den rechtlichen Verhältnissen einer Lebensversicherung.
  • Hier muss ggf. die Bezugsberechtigung ausdrücklich gegenüber der Versicherung geändert werden. Insbesondere bleiben nachträgliche Überlegungen oder Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers irrelevant, wenn sie der Versicherung nicht so mitgeteilt worden sind, dass dieser nach objektivem Empfängerhorizont den Inhalt einer etwaigen Bezugsrechtsänderung erkennen kann.
  • Informieren Sie in der anwaltlichen Beratung Ihre Mandantin bzw. Ihren Mandanten über diese Problematik und fragen Sie nach bestehenden Lebensversicherungen. Oft wird der Partei nicht mehr genau in Erinnerung sein, mit welcher Formulierung die Bezugsberechtigung damals erklärt worden ist. Dann ist eine Rückfrage bei der Versicherung unverzichtbar.
  • Will der Mandant den (bisherigen) Ehegatten von dem Bezug der Lebensversicherung ausschließen, muss eine entsprechende schriftliche Klarstellung der Versicherung gegenüber abgegeben werden.
  • Vergleichbare Risiken entstehen auch dann, wenn in einem Versicherungsvertrag der gesetzliche Erbe als Bezugsberechtigter eingesetzt worden ist. Dann führt eine nachträgliche testamentarische Einsetzung einer anderen Person nicht automatisch zum Wechsel der Bezugsberechtigung.

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