Hinzuweisen ist zum Abschluss noch auf den Beschluss des OLG Braunschweig vom 25.4.2016 (1 ARs 9/16, NStZ-RR 2016, 231 [Ls.]), der noch einmal zu der Frage Stellung nimmt, wann der Pauschgebühranspruch nach § 51 RVG verjährt. Die Frage wurde bis dahin von der Rechtsprechung nicht ganz einhellig beantwortet. Die h.M. in Rechtsprechung und Literatur geht/ging davon aus (vgl. s.a. Burhoff in: Burhoff [Hrsg.], RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn 87 ff. m.w.N.), dass der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr – sofern die Tätigkeit des Anspruchsinhabers nicht bereits vorher infolge Entpflichtung endgültig beendet wurde – erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig wird. Begründet wird das mit dem Sinn und Zweck der Pauschgebühr, mit der die besonderen Schwierigkeiten anwaltlicher Tätigkeiten im gesamten Verfahren pauschal honoriert werden sollen. Ihre Bemessung könne gewöhnlich erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Unter anderem hat das OLG Braunschweig früher (JurBüro 2000, 174; 2001, 308) eine andere Auffassung vertreten. Es ist davon ausgegangen, dass die (dreijährige) Verjährungsfrist schon mit Verkündung des Urteils im Erkenntnisverfahren zu laufen beginnt und lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt ist. Das ist/wäre für den Pflichtverteidiger nachteilig, weil es zu einem früheren Verjähren des Pauschgebühranspruchs führt. Diese Auffassung hat das OLG Braunschweig nun aufgegeben und sich wohl der h.M. angeschlossen.

 

Hinweis:

Nach Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung durch das OLG Braunschweig (a.a.O.) ist es jetzt einhellige Meinung in der Rechtsprechung der OLG, dass die Verjährung des Pauschgebührenanspruchs unter Berücksichtigung des § 195 BGB erst am Ende des dritten Jahres eintritt, nach dem das Urteil im Verfahren rechtskräftig geworden ist (so – auch unter Aufgabe alter Rechtsprechung – KG RVGreport 2015, 257 = StRR 2015, 237; früher schon – teilweise zur BRAGO – OLG Düsseldorf AGS 2007, 75; OLG Köln AGS 2006, 281; OLG Jena AGS 1998, 87; OLG Hamm JurBüro 1996, 642; OLG Bamberg JurBüro 1990, 1282).

Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg

ZAP F. 22 R, S. 865–878

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