Das 2008 eingeführte Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG) eröffnet in § 5 RDG jedem Unternehmer die Möglichkeit, ergänzende Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Haupttätigkeit stehen. Für zahlreiche Berufsgruppen, denen an sich der Zugang zum Rechtsberatungsmarkt verwehrt ist, eröffnen sich hierdurch finanziell attraktive Perspektiven, das eigene Dienstleistungsangebot um ergänzende Rechtsdienstleistungen zu erweitern. § 5 RDG wird daher als eine der wichtigsten Änderungen gegenüber dem früheren RBerG eingestuft (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn 4). Die Vorschrift birgt jedoch ein nicht unerhebliches Potenzial für Abgrenzungsschwierigkeiten. Dem BGH bot sich nunmehr die Gelegenheit, für einige für die Praxis bedeutsame Klarstellungen zu sorgen.

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