(BGH, Urt. v. 5.5.2015 – XI ZR 214/14) • Die Bestimmung in den Sparkassen-AGB "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insb. nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate." ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft. Eine Sparkasse ist als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, so dass eine ordentliche Kündigung der Sparkasse, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist.

ZAP EN-Nr. 633/2015

ZAP 16/2015, S. 867 – 867

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