Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften werden auch Regelungen des FamFG angepasst. Das gilt für § 343 FamFG. Die Änderungen dienen dem Ziel, eine möglichst einheitliche örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Erbscheins und für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu gewährleisten. Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist für die örtliche Zuständigkeit auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und nicht mehr auf den Wohnsitz abzustellen. Dabei genügt ein vorübergehender Aufenthalt, z.B. auf der Durchreise, nicht schon, diese Zuständigkeit zu begründen. Auch in § 344 FamFG erfolgen Anpassungen im Hinblick auf die Anknüpfung zur örtlichen Zuständigkeit. Auch hier wird auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.

In den §§ 352 bis 352e FamFG werden die bislang im BGB enthaltenen Regelungen zum Erbscheinsverfahren in das FamFG überführt und leicht modifiziert. Als Neuerung ist zu beachten, dass nunmehr derjenige, der als gesetzlicher Erbe einen Erbschein beantragt, zusätzlich zu den bisherigen Angaben auch den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit des Erblassers und die Größe seines Erbteils angeben muss, § 352 Abs. 1 Nr. 2 u. 8 FamFG. Auf letzteres kann aber nach § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG verzichtet werden, wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten.

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