Das Europäische Parlament sowie der Rat haben die Notwendigkeit einheitlicher Abwicklungen gesehen und mit dem Erlass der Europäischen Erbrechtsverordnung verbindliche Regelungen getroffen. Diese Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses wurde am 13.3.2012 vom Europäischen Parlament verabschiedet und am 7.6.2012 vom Rat gebilligt und zwischenzeitlich im Amtsblatt der EU (L 201 v. 27.7.2012, S. 107–134) veröffentlicht. Nach Art. 84 Abs. 1 EU-ErbVO trat sie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, am 16.8.2012, in Kraft. Bis zur Anwendbarkeit der Vorschriften war allerdings ein Übergangszeitraum bis zum 16.8.2015 vorgesehen. Seit dem 17.8.2015 kommt die Verordnung zur Anwendung.

 

Hinweis:

Bei der Erbrechtsverordnung handelt es sich um einen Rechtsakt der EU, der als Verordnung unmittelbar, auch ohne inländischen Regelungsbefehl, in den Mitgliedstaaten anwendbar ist. Inhaltlich regelt die Erbrechtsverordnung die klassischen Fragen des internationalen Privatrechts und darüberhinaus wird aber mit der Einführung des Europäischen Nachlasszeugnisses europarechtliches "Neuland" betreten.

Bereits am 9.12.2014 hat die Europäische Kommission eine Durchführungsverordnung – (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der EU-ErbVO – (EU) Nr. 650/2012 erlassen (vgl. ABl. EU L 359 v. 16.12.2014, S. 30 ff.). Auch der deutsche Gesetzgeber war fleißig. Der Deutsche Bundestag hat am 21.5.2015 einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BT-Drucks. 18/4201) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/4961) angenommen, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 3.7.2015 (BGBl I, S. 1042 ff.).

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