Wer über die eigene Vermögensnachfolge nachdenkt, hat viele Gestaltungsmöglichkeiten. Die Errichtung einer Familienstiftung, die der Versorgung der eigenen Familienmitglieder dient, ist eine der Möglichkeiten. Gegenüber anderen Stiftungen ist der Stiftungszweck die Begünstigung der Familie.

Der Stifter wird mit der Errichtung einer Familienstiftung häufig die Sicherung der eigenen Familie oder des eigenen Familienvermögens über mehrere Generationen vor Augen haben. Das Vermögen soll vor einer Zersplitterung durch Scheidung oder Erbschaft geschützt werden. Entsprechend können als Motive für die Errichtung einer Familienstiftung angeführt werden:

  • Die Familie soll durch die Familienstiftung versorgt und wirtschaftlich abgesichert werden.
  • Das Vermögen des Stifters soll durch die Stiftungserrichtung in der Familie erhalten bleiben und vor einer Zerschlagung bewahrt werden (Gewährleistung der Vermögens- und Unternehmenskontinuität).
  • Dem Stifter kann es ein Anliegen sein, eigene Vorstellungen vom Einsatz oder der Verwaltung des Vermögens über mehrere Generationen festzulegen.
  • Steuerliche Optimierung des Vermögensübergangs bezüglich der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Belastung.
  • Verringerung oder Vermeidung von Zugewinnausgleichsansprüchen sowie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Die o.g. Motive werden in der Praxis häufig miteinander kombiniert. Beispielweise kann die Errichtung einer Stiftung einerseits die Kontinuität des Unternehmens und andererseits die Absicherung der eigenen Familie gewährleisten. Verfügt der Unternehmer über keinen geeigneten oder willigen Unternehmensnachfolger, kann das Vermögen mit einer Stiftung dauerhaft erhalten und zusammengehalten werden. Die bisherige Unternehmens- bzw. Familienphilosophie sowie die eigenen Wertvorstellungen und Ziele kann der Unternehmer bzw. der Stifter verbindlich in der Satzung festschreiben, wodurch er die Ausrichtung des Unternehmens über seinen Tod hinaus bestimmen kann (so auch Müller, ZStV 2023, 55, 56). Die Übertragung des Unternehmers an familienfremde Dritte kann mithilfe dieser Gestaltungsoption vermieden werden. Das Lebenswerk des Unternehmers wird erhalten.

In dem hier beschriebenen Fall kann der Stifter die Familienstiftung beispielweise mit einer gemeinnützigen Stiftung verbinden, die sog. Doppelstiftung. Bei dieser Stiftungsform wird eine große Beteiligung am Unternehmen in einer gemeinnützigen Stiftung gehalten, während ein kleiner Teil als Familienstiftung ausgestaltet ist. Durch letztere wird das Unternehmen gesteuert und die Versorgung der eigenen Familie gesichert. Diese Kombination kann gegenüber der reinen Familienstiftung steuerlich attraktiv sein (vgl. I. 5.). Als weitere Gestaltungsoption kommt eine unternehmensverbundene Familienstiftung als Beteiligtenträgerstiftung neben einer Unternehmensträgerstiftung in Betracht, die sog. unternehmensverbundene Stiftung. Dies zeigt, dass die Familienstiftung grds. als Instrument der Unternehmensnachfolge eingesetzt werden kann und das praktische Problem eines geeigneten Nachfolgers für das eigene Unternehmen lösen kann.

Die Errichtung einer Familienstiftung wird in der Beratungspraxis aber nur ein Puzzlestück von vielen fürâEUR™eine sorgfältige und steueroptimierte Vermögensnachfolgeregelung sein. In der Regel wird die Errichtung eines Testaments sowie die Gestaltung von Vorsorgeverfügungen mit der Errichtung einer Familienstiftung und ggf. weiteren Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B.

  • der Gründung einer Familiengesellschaft,
  • der Gründung eines Stiftungsfonds,
  • der Zustiftung in eine bestehende Stiftung unter dem Familiennamen,
  • der Einsatz erbrechtlicher Gestaltungsmittel wie Auflagen oder Vermächtnis,
  • der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder
  • der o.g. lebzeitigen Übertragung von Vermögen durch die vorgenommene Erbfolge

als Gesamtkonzept einhergehen und abzustimmen zu sein. Der Wille des Stifters ist zu Lebzeiten und über dessen bzw. deren Tod hinaus vollständig abzusichern.

1. Rechtsnatur

Familienstiftungen können als selbstständige oder unselbstständige Stiftungen errichtet werden. Die rechtsfähige Stiftung ist eine selbstständige juristische Person, die über eine eigene Stiftungsverwaltung sowie Organe verfügt. Die unselbstständige Stiftung wird von einer anderen Stiftung oder einem Treuhänder verwaltet und verfügt über keinen eigenen Stiftungsverwaltungsapparat. Im Regelfall dürften Familienstiftungen rechtsfähige selbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts sein. Sie sind keine eigene Rechtsform, sondern unterliegen den allgemeinen stiftungsrechtlichen Vorgaben. Sie dienen i.d.R. ausschließlich dazu private Zwecke zu verfolgen, wodurch sie privat- und nicht gemeinnützig sind. Indes wird weder die Gemeinwohlorientierung noch die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuergesetzes ausgeschlossen, wodurch neben rein privatnützigen Zwecken – Wohl der Familie – auch andere Zwecksetzungen – beispielweise Zwecke nach § 52 Abs. 2 AO – grds. verfolgt werden können (Werner/Saenger/Fischer/Saenger, Di...

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