Nach § 47 Abs. 2 S. 1 BBG kann der Beamte innerhalb eines Monats Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 47âEUR™Abs. 2 S. 2 BBG). Die Frage, die damit verbunden ist, ist die, ob neben der geschäftsbereichsinternen Zustimmung bei schwerbehinderten Beamten die des Integrationsamts nach §§ 168 ff. SGB IX erforderlich ist.

Diese Frage hat das BVerwG in seinem Urt. v. 7.7.2022 (2 A 4/21, AP Nr. 2 zu § 168 SGB IX 2018 = NVwZ 2022, 1916 ff. = ZfPR online 2022, Nr. 12, 2-5 = BayVBl 2023, 97 = IÖD 2023, 26 ff. = Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 18 = Schütz BeamtR ES/A II 5.5 Nr. 55 = ZTR 2023, 189 ff. = PersV 2023, 147 ff.) verneint. Denn § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedürfe, sei nicht auf das Verfahren der Zurruhesetzung eines Lebenszeitbeamten nach §§ 44 ff. BBG anzuwenden (a.A. von Roetteken, ZBR 2018, 73, 79 ff.; ders., jurisPR-ArbR 50/2021 Anm. 8 zu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.7.2021 – 4 B 14.19; Düwell in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, Vorbem. § 168 Rn 11; Rolfs in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 22. Aufl. 2022, § 168 SGB IX Rn 3). Dies gelte selbst im Hinblick auf den Umstand, dass die Zurruhesetzung nach §§ 44 ff. BBG auch Fälle erfasse, in denen der zur Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft führende körperliche Zustand des Beamten zugleich die Dienstunfähigkeit i.S.v. § 44 Abs. 1 BBG begründe.

 

Hinweis:

Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Verwendung des einheitlichen Begriffs "Arbeitgeber" lediglich der Vereinfachung dient und aus der Verwendung dieses dem Arbeitsrecht entlehnten Begriffs nicht folgt, dass auch andere, "im Gesetz verwendete arbeitsrechtliche Begriffe wie etwa Kündigung, Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung usw. auf das Beamten- oder Richterverhältnis anzuwenden sind" (vgl. BT-Drucks 7/656, S. 25).

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