(BAG, Beschl. v. 29.6.2023 – 3 AZB 3/23) • Ein elektronisch eingereichtes Dokument – auch eine Word-Datei – ist bei führender Papierakte i.S.v. § 46c Abs. 2 S. 1 ArbGG zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet gewesen, wenn es druckbar war und gem. § 298 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Papierakte genommen worden ist.
ZAP EN-Nr. 463/2023
ZAP F. 1, S. 741–741
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