Für die Relevanz im Wohnraummietverhältnis ist zuerst danach zu unterscheiden, ob es sich um ein (ggf. länger) bestehendes Mietkautionskonto handelt, bei dem die jeweilige Bank erst in der letzten Zeit eine Verwaltungsgebühr erhoben hat oder ob es sich um ein kürzlich eröffnetes Mietkautionskonto handelt, bei dem Verwaltungsgebühren bereits bei Vertragsschluss marktüblich geworden sind. Im ersten Fall ist der Vermieter nach hier vertretener Ansicht im Wege einer mietvertraglichen Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und aus seiner Treuhänderstellung heraus verpflichtet, das Mietkautionskonto aufzulösen und die Mietsicherheit bei einer anderen Bank anzulegen, die noch keineâEUR™solche Verwaltungsgebühr verlangt. Gleiches gilt für den Fall einer kürzlichen Neuanlage, da denâEUR™Vermieter auch hier die zumutbare Nebenpflicht trifft, eine Bank zu finden, die noch keine Verwaltungsgebühren erhebt (ebenso Schmidt-Futterer/Flatow, a.a.O., § 551 BGB Rn 65 m.w.N.). Dies gilt jedenfalls für die Zeit, in der am Markt ausreichend Kreditinstitute vorhanden sind, die keine solchen Verwaltungsgebühren verlangen.

 

Praxistipp:

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird man wohl sagen müssen, dass der Mieter bei einer Neuanlage einer Mietkaution jedenfalls keine Guthabenverzinsung mehr erwarten darf, da eine Nullverzinsung marktüblich i.S.d. § 551 Abs. 3 S. 1 BGB geworden ist (so auch Drasdo, a.a.O.). Gleiches gilt nach hier vertretener Auffassung auch schon für zusätzliche Verwaltungsentgelte, die faktisch zu einer Negativverzinsung führen können.

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