(OLG Hamm, Beschl. v. 12.4.2022 – 7 U 1/21) • Die Feststellung nach § 286 ZPO eines die Rechtswidrigkeit eines Unfalls (sog. manipulierter Unfall) ausschließenden Einverständnisses setzt keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; es bedarf gerade keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Allerdings genügen allein die Umstände eines lohnenden Streifschadens mit geringem Verletzungsrisiko unter Einsatz typischerweise bei einem manipulierten Unfall eingesetzter Fahrzeuge sowie zwei Unfallereignisse innerhalb von zwei Wochen nicht zwingend – so hier – für die Annahme einer Einwilligung in einen Verkehrsunfall.

ZAP EN-Nr. 469/2022

ZAP F. 1, S. 760–760

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