Diese Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 (ABl L 48) ist zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr eingeführt worden. Auch aus dieser Richtlinie ergibt sich nach Auffassung des LAG Sachsen-Anhalt kein Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts auf die Verzugspauschale. Der EuGH habe in seinem Beschluss vom 9.7.2020 (C-199/19, ABl EU 2020, Nr. C 287, 9) entschieden, dass unter den in dieser Richtlinie definierten Geschäftsverkehr alle zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen als Entgelt für „Handelsgeschäfte” geleisteten Zahlungen fallen würden. Ein Rechtsgeschäft müsse somit – so der EuGH – eine wirtschaftliche Tätigkeit betreffen. Das LAG Sachsen-Anhalt hat darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den §§ 4855 RVG weder auf einem Handelsgeschäft noch auf einem Rechtsgeschäft, also einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem beigeordneten Anwalt und der Landeskasse, beruhe, sondern auf dem Gesetz. Somit sei für Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch die Richtlinie 211/7/EU nicht anwendbar.

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