Die Bürgschaft erstreckt sich grds. nicht auf solche Verpflichtungen, die sich aus einem zeitlich nach der Bürgschaft geschlossenen Vertrag ergeben (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.4.2006 – 2 U 34/05, NZM 2006, 900), etwas anderes gilt nur, wenn der Bürge bei Erteilung mit einer Erweiterung der Verbindlichkeiten rechnen musste. Im Mietbereich von besonderem Interesse hierbei ist, inwieweit Mieterhöhungsvereinbarungen von der Bürgschaft mit umfasst werden. Sofern für die Mieterhöhung vertragliche Grundlagen bestehen (z.B. eine Wertsicherungsklausel), umfasst die Bürgenverpflichtung auch die abzusehenden Mieterhöhungen, was nach hier vertretener Ansicht auch für Mieterhöhungen unter Berufung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB gilt, da diese für den verständigen Bürgen bereits bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages absehbar waren (Vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 14. Aufl. 2019, § 551 BGB Rn 26).

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