Die notwendigen Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten sind erstattungsfähig, wenn dieser in Unkenntnis der Klagerücknahme zu dem Verhandlungstermin angereist ist (s. etwa BGH RVGreport 2019, 344 [Hansens] = zfs 2019, 524 mit Anm. Hansens = AGS 2019, 433; BGH RVGreport 2018, 179 [Ders.] = zfs 2018, 344 mit Anm. Hansens = AGS 2018, 251). Das OLG Koblenz (RVGreport 2006, 473 [Hansens] = AGS 2007, 105 mit Anm. Schons) hat in dem Fall, in dem der Kläger seine Klagerücknahme am Vortag des Verhandlungstermins per Telefax eingereicht hatte, den Kläger erstattungsrechtlich für verpflichtet angesehen, den Beklagten selbst von der Klagerücknahme zu informieren.

 

Gebührentipp:

Häufig erfährt der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst kurz vor dem angesetzten Verhandlungstermin, dass es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen besser ist, die Klage vor dem Verhandlungstermin ganz oder teilweise zurückzunehmen. In diesem Fall kann der Kläger nicht damit rechnen, dass die’Geschäftsstelle des Gerichts den Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten von der Klagerücknahme noch rechtzeitig vor dem Termin unterrichten kann. Zum einen kann es schon einen oder gar mehrere Tage dauern, bis ein bei der Posteingangsstelle des Gerichts eingegangener Schriftsatz zur Geschäftsstelle gelangt. Zum anderen liegen die Gerichtsakten dem Richter meist bereits einige Tage vor’dem Verhandlungstermin zur Terminsvorbereitung vor. Dann ist nicht immer gewährleistet, dass die’Geschäftsstelle die eingegangene Klagerücknahme noch rechtzeitig an den Richter weiterleiten kann.

In Kenntnis dieser Umstände empfiehlt es sich dringend, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die’Klagerücknahme dem Gegenanwalt direkt per Telefax übermittelt. Ist der Beklagte anwaltlich nicht vertreten, sollte diese Mitteilung an den Beklagten selbst erfolgen. Reist der auswärtige Beklagte bzw. sein nicht am Gerichtsort kanzleiansässiger Prozessbevollmächtigter zu dem Gerichtstermin trotz Kenntnis von’der Klagerücknahme an, so sind im Regelfall die angefallenen Terminsreisekosten nicht erstattungsfähig. Erfolgt die Anreise hingegen in Unkenntnis der Klagerücknahme, sind die Terminsreisekosten erstattungsfähig.

Bei einer Teil-Klagerücknahme ist natürlich das Erscheinen des Beklagten bzw. seines Prozessbevollmächtigten zu dem Verhandlungstermin notwendig.

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