Hat der Kläger seine Klage beispielsweise einen Tag vor dem angesetzten Verhandlungstermin (s. den Fall des OLG Koblenz RVGreport 2006, 473 [Hansens] = AGS 2007, 105 mit Anm. Schons) oder auch nur wenige Minuten vor Aufruf der Sache per Telefax, per elektronischer Post oder durch Abgabe des Rücknahmeschriftsatzes in der Geschäftsstelle persönlich zurückgenommen, ist die Klagerücknahme mit Eingang bei Gericht wirksam geworden. Dies hat gem. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO zur Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist.

Wird nunmehr die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgerufen, so fällt dem Prozessbevollmächtigten des Beklagen wegen der wirksamen Klagerücknahme auch dann die Terminsgebühr nicht nach dem (unverminderten) Hauptsachewert an, wenn er von dieser Klagerücknahme keine Kenntnis gehabt hat (KG a.a.O.; OLG Brandenburg RVGreport 2018, 472 [Hansens] = AGS 2018, 411; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O., Anhang VI Rn 334, 336; a.A. OLG Köln AGS 2008, 28 mit Anm. N. Schneider – die Berufungsrücknahme war in jenem Fall rund eine Stunde vor Beginn des Verhandlungstermins per Telefax eingegangen; LG Saarbrücken RVGreport 2011, 425 [Ders.] = AGS 2011, 480). Denn wegen der Wirksamkeit der Klagerücknahme kann ein Aufruf der Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr zum Anfall der Terminsgebühr nach dem Hauptsachewert führen.

Geht es in einem solchen Fall in der mündlichen Verhandlung allein um die Kosten des Rechtsstreits, kann die Terminsgebühr jedoch nach dem Kostenwert anfallen (KG a.a.O.).

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