Leitsatz (amtlich)

1. Durch Gespräche, die allein Nachfragen nach dem Sachstand zum Gegenstand haben, wird eine Terminsgebühr nicht ausgelöst.

2. Befindet sich nur ein Prozessbevollmächtigter bei Aufruf der Sache verhandlungsbereit im Sitzungssaal, so entsteht eine Terminsgebühr.

 

Normenkette

RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 3 3. Alt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.11.2005; Aktenzeichen 86 O 82/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.11.2005 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 2.11.2005 - 86 O 82/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Beschlusses des OLG Köln vom 12.5.2005 sind von dem Beklagten an Kosten 3.414,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.5.2005 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.440 EUR.

 

Gründe

I. Der Beklagte legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein. Zugleich beantragte er Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz, ohne die Durchführung des Rechtsmittels von einer entsprechenden Bewilligung abhängig zu machen. Mit Beschluss vom 2.5.2005 wies das OLG Köln das PKH-Gesuch zurück. Dieser wurde den beiden Prozessbevollmächtigten per Fax einen Tag später übersandt. Am 11.5.2005, einen Tag vor dem auf 9.30 Uhr anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung, kam es auf Initiative des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einem Telefonat mit demjenigen des Beklagten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wollte wissen, ob der Termin stattfinden oder ob die Berufung angesichts des Beschlusses des OLG zurückgenommen werde. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte, sein Mandant habe sich auf die Übersendung des Beschlusses hin noch nicht bei ihm gemeldet, so dass er die Frage nicht beantworten könne.

Bei Aufruf der Sache am 12.5.2005 wurde festgestellt, dass für den Beklagten niemand erschienen war. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers informierte den Senat sodann, dass ihm der gegnerische Kollege telefonisch mitgeteilt habe, die Berufung sei zwischenzeitlich zurückgenommen worden. Wann dieses Telefonat erfolgte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Wegen dieser Erklärung wurde die Sitzung unterbrochen und nach der Feststellung, dass ein die Berufungsrücknahme enthaltenes Fax seit 09.25 Uhr vorliegt, fortgesetzt. Es erging sodann Kostenbeschluss zu Lasten des Beklagten. Das Fax selbst wurde ausweislich der Kopfzeile am 12.5.2005 um 08.26 Uhr versandt. Es trägt den Hinweis: "Eilig! Bitte sofort vorlegen! Termin 12.5.2005!"

Der Rechtspfleger hat die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr für die Klägerin abgelehnt. Hiergegen richtet sie sich mit ihrem Rechtsmittel.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache vollen Erfolg.

1. Allerdings waren die beiden Telefonate zwischen den Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen. Zwar reicht es grundsätzlich hiefür gemäß Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Alt. RVG-VV aus, dass die anwaltlichen Vertreter der Parteien ohne Beteiligung des Gerichts an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, die auch telefonisch erfolgen kann, teilnehmen. Auf die Erledigung des Verfahrens ist eine Besprechung schon dann gerichtet, wenn sie nur dazu dient, das Verfahren abzukürzen, etwa wenn die Prozessbevollmächtigten eine Unterredung führen, um einen Punkt unstreitig zu stellen, über den das Gericht ansonsten hätte Beweis erheben müssen. Gespräche, die allein Nachfragen nach dem Sachstand zum Gegenstand haben, sind dagegen nicht geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2005 - 17 W 233/05, AGS 2006, 226 mit zust. Anm. Schons = OLGR 2006, 290 = RVGreport 2006, 63; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. Nr. 3104 RVG-VV Rz. 12; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorbem. 3 RVG-VV Rz. 95 m.w.N.).

So liegt der Fall hier. Das Telefonat am 11.5.2006 diente alleine dem Zweck, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angesichts des Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses des Senates in Erfahrung bringen wollte, ob die Berufung zurückgenommen werde und er sich die Anreise zum Verhandlungstermin nach Köln am folgenden Tage würde ersparen können. Auch das zweite Telefonat diente augenscheinlich allein der entsprechenden Informationsbeschaffung.

2.a) Eine Terminsgebühr ist jedoch nach Vorbem. 3 Abs. 3, Alt. 1 RVG-VV dadurch entstanden, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese in einem Verhandlungstermin vertreten hat. Ein Gerichtstermin beginnt gem. § 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache durch das Gericht, wobei dies konkludent oder ausdrücklich geschehen kann. Erforderlich ist des Weiteren, dass der Rechtsanwalt verhandlungsbereit im Sitzungsraum anwesend ist (Hartmann, Nr. 3104 ...

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