Gem. § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB ist die Verjährung titulierter Kindesunterhaltsansprüche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Berechtigten gehemmt. Titulierte, nicht verjährte Ansprüche können jedoch verwirkt werden. Maßgeblich für eine Verwirkung ist, ob der Titelschuldner dem Verhalten des Gläubigers bei objektiver Beurteilung entnehmen konnte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen hat (vgl. BGH NJW-RR 2014, 195). Das OLG Frankfurt (NJW 2019, 1757) weist darauf hin, dass der Vertrauenstatbestand nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann. So ist einrückständiger Unterhalt nicht verwirkt, wenn der Beistand des Berechtigten ausschließlich wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zwar von einer Vollstreckung absieht, aber stets zu erkennen gibt, dass das Kind an seinem Anspruch festhalte. In Abgrenzung zum BGH (FamRZ 2018, 589) vertritt es die Auffassung, dass zwar das Umstandsmoment gegeben sein kann, wenn ein Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung rückständigen Unterhalts absieht, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind.

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