(OLG Köln, Beschl. v. 29.4.2019 – 16 U 30/19) • Allein das Inverkehrbringen der mit der Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA in der Vorstellung, dass diese in Fahrzeuge eingebaut und diese Fahrzeuge dann ahnungslosen Kunden veräußert werden würden, ist sittenwidrig. Es kommt dabei nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung der Grenzwerte der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb oder ähnliche Vorstellungen des Käufers an. Der Schaden des Käufers liegt bereits im Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Fahrzeugs, weil dieses infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Käufers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des von ihm erworbenen Pkw zurückbleibt und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des vom Käufer erworbenen Pkw auswirkt. Hinweis: Auch bei einer sog. Kettenveräußerung wird unter bestimmten Voraussetzungen eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer angenommen.

ZAP EN-Nr. 425/2019

ZAP F. 1, S. 783–784

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