(BGH, Urt. v. 17.4.2018 – XI ZR 446/16) • Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung als Rückgewährgläubiger die widerlegliche Vermutung zugutekommt, die Bank als Rückgewährschuldner habe aus Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen, hat daneben aus § 242 BGB keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen. Hinweis: Der BGH macht deutlich, dass eine Widerrufsbelehrung den Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrags“ oder mit der Wendung „die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags“ bezeichnet wird. Dadurch wird – so der BGH – das unrichtige Verständnis nahegelegt, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe (BGH, Urt. v. 10.3.2009 – XI ZR 33/08; v. 6.12.2011 – XI ZR 401/10; v. 21.2.2017 – XI ZR 381/16; Beschl. v. 10.3.2009 – XI ZR 33/08).

ZAP EN-Nr. 428/2018

ZAP F. 1, S. 769–769

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