Wie vom BGH bereits mehrfach entschieden, ist gem. § 1600 BGB der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht (vgl. BGH FamRZ 2018, 41; 2007, 538; 2003, 816). Der BGH (ZAP EN-Nr. 66/2018 = FamRZ 2018, 275 m. Anm. Duden, FamRZ 2018, 355 = NJW 2018, 947 = MDR 2018, 151= FamRB 2018, 100 m. Hinw. Siede = FuR 2018, 137 m. Hinw. Soyka) hat die Auffassung abgelehnt, dass in sachgerechter Auslegung des Gesetzes eine Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Bindung zu dem Kind hat und mit ihm in einer Familie zusammenlebt. Im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG (FamRZ 2003, 816) trifft er die Feststellung, dass das Elternrecht des rechtlichen Vaters gegenüber dem Interesse des leiblichen Vaters auch in dieser Konstellation vorrangig ist. Die erforderliche sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind i.S.d. § 1600 Abs. 3 S. 1 BGB kann auch dann fortbestehen, wenn das Kind mit der Mutter und dem leiblichen Vater in einer Familie zusammenlebt. Entscheidend ist, ob der rechtliche Vater für das Kind Verantwortung trägt, er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert. Das Zusammenleben in einem Haushalt ist keine unbedingte Voraussetzung für eine sozial-familiäre Beziehung. Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung kann auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der Vater wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, er regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

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