Das neue Datenschutzrecht ändert an der Berechtigung und am Inhalt der eigentlichen Mieterhöhungserklärung nichts. Maßgebend bleiben allein mietrechtliche Vorgaben, die auch nach dem neuen Datenschutzrecht mit Rechtfertigungsgründen unterlegt und ausgefüllt werden können. Neu sind die erweiterten Dokumentationspflichten: Sie betreffen neben einem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO – sowohl vom Vermieter als auch von Dritten, die in seinem Auftrag tätig werden, zu führen – auch datenschutzrechtliche Informationsschreiben bei Datenerhebung (Art. 13, 14 DSGVO) sowie Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisse (Art. 28 DSGVO), die mit tätig werdenden Dritten abzuschließen sind. Dabei sind die hier erarbeiteten Rechtfertigungsgründe zur Datenverarbeitung informatorisch gem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 Buchst. e, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c DSGVO mitzuteilen.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

ZAP F. 4, S. 775–780

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