Bei dem Mieterhöhungsverlangen geht es zunächst um die Rechtfertigung der Mitteilung persönlicher Daten, beispielsweise Wohnungsgröße, Mietpreis, Einwohner, Wohnungsnutzer. Die Rechtsgrundlage hierfür kann sich aus dem Umstand ergeben, dass die Mieterhöhungserklärung zur Durchführung des Mietverhältnisses, also zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO), dient. Hiergegen könnte das Argument vorgebracht werden, dass Mietverträge auch mit gleichbleibenden Mieten während der laufenden Zeit (Festmieten) darstellbar seien und in vielen Fällen sogar die Regel sei, wie entsprechende Untersuchungen ausweisen. Danach fänden Mieterhöhungen während des laufenden Vertrags nicht statt, sondern nur bei Mieterwechsel. Um solchen Einwänden vorzubeugen, ist es tunlich, als Rechtfertigungsgrund auch die Wahrnehmung berechtigter Interessen zu bemühen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Zunächst bleibt es dem Vermieter ausdrücklich unbenommen, die Miete bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhöhen. In dieser nach dem Mietrecht ausdrücklich eröffneten Entscheidung ist er frei. Eine Erhöhung liegt dabei nicht nur in seinem wirtschaftlichen Interesse, sondern füllt insbesondere seine berechtigten Interessen aus. Denn innerhalb der Immobilienbewirtschaftung ist die Mieteinnahme das einzige Gegenfinanzierungsmittel für ständig steigende Abgaben, Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Kosten, insbesondere Betriebskosten. Ohne eine auskömmliche Miete ist eine Immobilienbewirtschaftung zwingend defizitär.

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