Das OVG Berlin-Brandenburg (RVGreport 2017, 13 [Hansens]) hatte vor einiger Zeit über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: In einer Prüfungsangelegenheit hatte die Antragstellerin vor dem VG Potsdam den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der sie ihre vorläufige Zulassung zur Prüfung begehrte. In einem Telefonat hatte der für den Antragsgegner handelnde Schulrat dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ohne Erörterung der Sache mitgeteilt, die Antragstellerin werde – wie von dieser im Eilverfahren begehrt – vorläufig zur Prüfung zugelassen. Mit ihrem Antrag auf Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr hatte die Antragstellerin in allen Instanzen keinen Erfolg.

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