Die Bundesregierung teilt grundsätzlich die Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), dass im Recht der Berufsausübungsgesellschaften Reformbedarf besteht. Das schreibt sie in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (BT-Drucks 19/3014). Die BRAK hatte im Mai einen Modernisierungsvorschlag vorgelegt (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 11/2018, S. 532); auch auf dem diesjährigen Deutschen Anwaltstag wurde über eine Reform diskutiert.

Nach Auffassung der Bundesregierung sollte für alle anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften an dem Prinzip der personalen Verantwortung der einzelnen Berufsträger festgehalten werden. Ob und in welchem Umfang daneben Berufsausübungsgesellschaften selbst Träger von Berufspflichten und Adressaten berufsrechtlicher Sanktionen sein sollen und ob eine berufsrechtliche Zulassung sowie eine Kammermitgliedschaft solcher Gesellschaften begründet werden sollen, werde geprüft.

An dem Verbot von reinen Kapitalbeteiligungen an Berufsausübungsgesellschaften solle, so die Regierung, zur Sicherung der Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich festgehalten werden. Ob das Verbot in begrenzten Fällen, z.B. eines nicht mehr aktiven Berufsangehörigen, gelockert werden könne, wenn die Unabhängigkeit und Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet sei, solle aber untersucht werden.

Zum Vorschlag einer Öffnung der Bundesrechtsanwaltsordnung für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus den Mitgliedstaaten der EU schreibt die Bundesregierung, diese könnten bereits nach geltendem Recht in Deutschland tätig sein. Ob es im Einzelfall Beschränkungen gibt, die aufgehoben oder geändert werden können, und ob und welche weiteren Regelungen erforderlich sind, um die Einhaltung des Berufsrechts sicherzustellen, werde geprüft.

[Quelle: Bundesregierung]

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