Auch vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das Gericht gem. § 319 Abs. 1 S. 1 FamFG den Betroffenen persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Im Beschwerdeverfahren gilt dies ebenfalls, wenn auch mit der Ausnahme nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG bei ordnungsgemäßer erstinstanzlicher Anhörung. Die Anhörung darf nur in eng begrenzten Ausnahmefällen im Wege der Rechtshilfe erfolgen, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. BGH FamRZ 2016, 804). Der BGH (MDR 2017, 647) betont, dass das Gericht, wenn es von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen muss.

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