a) Anforderungen

Der BGH (MDR 2017, 461) weist erneut darauf hin, dass die Bestellung eines Betreuers neben dem Vorliegen einer der in § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB genannten Krankheiten oder Behinderungen erfordert, dass der Betroffene aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Die Begründung der Betreuungsbedürftigkeit bedarf einer eingehenden Differenzierung. Das notwendige Sachverständigengutachten hat sich nach § 280 Abs. 3 FamFG zu erstrecken auf: das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Aufgabenkreises und die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenbereiche dies in Betracht kommt, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.

 

Hinweis:

Die gesetzlichen Betreuungsvoraussetzungen nach § 1896 BGB müssen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Fortsetzung der Betreuung vorliegen. Sie können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose festgestellt werden (BGH FamRZ 2017,140).

b) Einwilligungsvorbehalt

Soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Dies gilt nicht für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens, soweit das Gericht dies nicht ausdrücklich anordnet (qualifizierter Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB).

  • Der BGH (FamRZ 2017, 754 = MDR 2017, 458) weist darauf hin, dass das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht feststellen muss, ob ein solcher Vorbehalt erforderlich ist. Auch der qualifizierte Einwilligungsvorbehalt muss verhältnismäßig sein. Der Umfang der Ermittlung richtet sich auch danach, dass es sich bei einem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt.
  • Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann der Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen (BGH MDR 2017, 213 = FuR 2017, 22 m. Bearb. Soyka).
  • Wenn keine gesonderte Anordnung nach § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB ergangen ist, bedarf der Betroffene für den Erwerb geringer Mengen Alkoholika auch bei bestehendem Einwilligungsvorbehalt nicht der Einwilligung seines Betreuers (BGH NJW 2017, 890 = MDR 2017, 211 = FamRB 2017, 103 m. Hinw. Moll-Vogel = FuR 2017, 198 m. Bearb. Soyka).

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