(EuGH, Urt. v. 5.7.2017 – C-190/16) • Die unionsrechtlich vorgesehene Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post eingesetzte Piloten stellt zwar eine Einschränkung der Berufsfreiheit ein, ist aber nicht unverhältnismäßig. Sie ist durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in Europa gerechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber war nicht verpflichtet, statt einer starren Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten jedes älteren Inhabers einer Pilotenlizenz vorzusehen. Im Übrigen werden Piloten jenseits dieser Altersgrenze nicht daran gehindert, anderweitig als Pilot tätig zu sein, etwa für Leer- oder Überführungsflüge im Gewerbebetrieb eines Luftverkehrsunternehmens oder als Ausbilder bzw. Prüfer.

ZAP EN-Nr. 483/2017

ZAP F. 1, S. 786–786

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