(AG Brandenburg, Urt. v. 26.5.2016 – 34 C 40/15) • Die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens kann eine schadensersatzauslösende unerlaubte Handlung sein (§§ 242, 249 und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 164, 186 und 193 StGB). Zwar handelt derjenige, der sich eines staatlichen, gesetzlich geregelten Verfahrens zur Durchsetzung seiner Ansprüche oder berechtigten Interessen bedient, grds. nicht rechtswidrig, da jedermann das Recht hat, durch eine Strafanzeige ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Wer aber eine falsche Verdächtigung begeht, haftet hierfür nach § 823 Abs. 2 BGB auch für die Schäden, die aus dieser Verletzung entstanden sind. Die bloße Anhörung einer Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft stellt noch keinen derartig schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, dass hierdurch einen Anspruch auf Geldentschädigung in Form von Schmerzensgeld begründet werden könnte.

ZAP EN-Nr. 554/2016

ZAP F. 1, S. 787–787

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