(BGH, Urt. v. 8.4.2016 – V ZR 104/15) • Nach § 16 Abs. 3 WEG können die Wohnungseigentümer hinsichtlich der in der Vorschrift näher bezeichneten Betriebs- und Verwaltungskosten den bestehenden Umlageschlüssel durch Mehrheitsbeschluss ändern, soweit dies ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Ein Beschluss über die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kann auch wirksam sein, wenn der künftige Maßstab nicht in dem Beschlusstext selbst wiedergegeben, sondern insoweit auf den in einer Jahresabrechnung verwendeten Verteilungsschlüssel Bezug genommen wird. In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist.

ZAP EN-Nr. 559/2016

ZAP F. 1, S. 788–788

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