Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf gegen den freien Willen eines Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Auch für die Bestellung eines Kontrollbetreuers besteht daher, wie der BGH (FamRZ 2016, 117 = MDR 2016, 332 und FamRZ 2016, 456 = FamRB 2016, 107) klarstellt, das Erfordernis, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen. Entscheidende Kriterien sind die Einsichtsfähigkeit und die Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt die Fähigkeit, die für und wider eine Betreuungsbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen, oder ist er nicht in der Lage nach der ihm möglichen Einsicht zu handeln und sich dabei von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen, fehlt es an einem freien Willen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2014, 1626) müssen die Feststellungen zum krankheitsbedingten Ausschuss der freien Willensbestimmung durch ein Sachverständigengutachten belegt sein. Der mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll gem. § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG ein Arzt für Psychiatrie oder ein Arzt mit entsprechender Erfahrung sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen.

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